Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Der Beschuldigte hat sich wegen Raubes, begangen am 3. Juli 2019 in E.________ zum Nachteil von F.________, schuldig gemacht. 11.4 Raub zum Nachteil von K.________ Gemäss Beweisergebnis verfolgten der Beschuldigte und C.________ K.________ am 3. Juli 2019 im Auto, als diese von AH.________ (Ort) nach L.________ (Ort) fuhr. Nachdem K.________ vor ihrem Domizil parkiert hatte, ihre Schlüssel suchte und gerade aussteigen wollte, näherte sich ihr C.________. Sie begrüsste K.________, griff ihr an die Schulter und fragte sie, wie es ihr gehe.