an den Armen packte und zu Boden stiess, um ihr die Uhr zu entreissen, und ihr einen Schlag gegen die linke Schulter verpasste, um ihr die Handtasche zu entwenden, brach er gewaltsam ihren Gewahrsam an den genannten Gegenständen. Anschliessend fuhr er mit diesen davon, wodurch er eigenen, neuen Gewahrsam begründete. Der objektive Tatbestand des Raubes ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie in An- eignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/