StGB gegen ihn aus. Anschliessend brach er dessen Gewahrsam an der Uhr und begründete eigenen, neuen Gewahrsam. Der objektive Tatbestand des Raubes ist erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich.