Danach schlug er diesem unvermittelt mit der Hand gegen die linke Gesichtshälfte und stellte ihm das Bein, so dass D.________ zu Boden fiel. In der anschliessenden «Rangelei» entriss er D.________ die von ihm am linken Handgelenk getragene Rolex (Seriennummer ________) im Wert von CHF 8'500.00. Schliesslich rannte er mit dieser zum Auto zurück und fuhr gemeinsam mit C.________ Richtung AA.________ (Ort) davon. Indem der Beschuldigte D.________ zwecks Entwendung dessen Uhr ins Gesicht schlug, ihm das Bein stellte und am Boden mit ihm rang, übte er Gewalt im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB gegen ihn aus.