I.________'s Gewahrsam an dessen Portemonnaie und Geld brach sowie eigenen, neuen Gewahrsam begründete, erfüllte er objektiv den Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Dabei handelte er offensichtlich direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und unrechtsmässiger Bereicherungsabsicht, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich wegen Diebstahls, begangen mit C.________ am 30. Juni 2019 in Bern zum Nachteil von I.________, schuldig gemacht. 11.2 Raub zum Nachteil von D.__