Beim Verlassen der Wohnung behändigten sie schliesslich I.________'s Portemonnaie. Angesichts des mittäterschaftlichen Vorgehens ist irrelevant, wer der beiden letzteres effektiv tat. Der Beschuldigte entschloss sich somit nicht nur gemeinsam mit C.________ die Tat zu begehen, sondern wirkte bei der Ausführung derselben auch in massgebender Weise wissentlich und willentlich mit dieser zusammen. Indem er (mit C.________) I.________'s Gewahrsam an dessen Portemonnaie und Geld brach sowie eigenen, neuen Gewahrsam begründete, erfüllte er objektiv den Tatbestand von Art.