36 dung; pag. 1117). Als sie I.________ und D.________ die fragliche Liegenschaft betreten sahen, entschieden sie sich, sich zu diesem Zweck unter einem Vorwand Einlass in die Wohnung zu verschaffen. Nachdem I.________ sie hineingelassen hatte, ging der Beschuldigte auf die Toilette und C.________ unterhielt sich mit D.________, wodurch sie die Herren – wie die Vorinstanz es nannte – «in Arbeitsteilung» ablenkten. Beim Verlassen der Wohnung behändigten sie schliesslich I.________'s Portemonnaie.