Auf dem Weg nach draussen behändigte jemand der beiden – vermutlich C.________ – das im Korridor auf dem Tisch liegende Portemonnaie von I.________ und als sie wieder im Auto waren, entwendeten sie daraus rund EUR 400.00. Der Beschuldigte und C.________ handelten demnach offensichtlich mittäterschaftlich. Sie verfolgten, wie die Vorinstanz korrekt ausführte, beide von Anfang an den Plan, Wertsachen zu erbeuten (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-