11. Subsumtion 11.1 Diebstahl zum Nachteil von I.________ Die Beweiswürdigung ergab, dass sich der Beschuldigte und C.________ am 30. Juni 2019 um ca. 13:45 Uhr unter dem Vorwand, C.________ habe Durst und der Beschuldigte müsse auf die Toilette, Einlass in I.________'s Wohnung an der Y.________ (Strasse) in Bern verschafften. Nachdem I.________ den beiden je ein Glas Wasser gegeben hatte, der Beschuldigte auf der Toilette war und C.________ sich mit D.________ unter anderem unterhalten hatte, verliessen sie die Wohnung wieder. Auf dem Weg nach draussen behändigte jemand der beiden – vermutlich C.______