Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Die Beihilfe muss demnach die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens erhöhen (BSK StGB-Niggli/Riedo, 4. Aufl. 2019 Vor Art. 24 StGB N 7ff.).