In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2; BGE 126 IV 84).