Das blosse «Schmierestehen» oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall stellen i. d. R. Gehilfenschaft (Art. 25) und keine Mittäterschaft dar, es sei denn, die Beteiligten seien sich bewusst, dass der Tatbeitrag des Schmierestehens oder der Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre (wesentlichkeitsbegründende «conditio sine qua non»).