Beitrag im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts «steht oder fällt», wird 35 auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1112): Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der (oder gar «Herrschaft» über die) Ausführung der konkreten Straftat.