10.3 Mittäterschaft Mittäter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht, wobei es darauf ankommt, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (statt vieler BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Betreffend die Frage, welcher Tatbeitrag als «wesentlich» erscheint und wann die Tat durch einen