Aneignungsabsicht meint dolus directus ersten Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters es muss ihm mithin gerade auf die Aneignung ankommen, die eigentliches Motiv seines Handelns darstellt. Vollendet ist der Raub erst mit Vollendung des Diebstahls, also der Begründung des neuen Gewahrsams (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 69 ff.).