In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich dabei insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahles beziehen. Zusätzlich müssen auch die Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen (BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 42 ff.). Aneignungsabsicht meint dolus directus ersten Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters es muss ihm mithin gerade auf die Aneignung ankommen, die eigentliches Motiv seines Handelns darstellt.