Nach der Tatvariante von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 muss der Täter sodann als Konsequenz der begangenen Nötigungshandlung einen Diebstahl begehen, d. h. eine fremde, bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht zur Aneignung wegnehmen (zum Diebstahl vgl. 1.2).