In Abgrenzung zum Entreissdiebstahl ist entscheidend, ob das Opfer besonderen Widerstand leistet, den der Täter brechen muss, d. h. Widerstand, der seinerseits Reaktion auf das – bis dahin noch nicht gelungene – Entreissen darstellt. Leistet das Opfer Gegenwehr und muss es der Täter z. B. umwerfen, schlägt oder tritt er es, so bricht er damit den Widerstand i. S. des Gewaltbegriffs von Art. 140 StGB (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 16 ff.).