Allemal muss mithin die Gewalt nicht nur darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen; sie muss auch eine Intensität aufweisen, die dies grundsätzlich auch ermöglichen würde (ungenügend etwa: kurzes Packen am Arm oder Anrempeln zur Ablenkung: Donatsch, III10, 171). Zu berücksichtigen ist allerdings auch die Widerstandskraft des Opfers (SCHULTZ, ZStrR 1952, 368; TRECHSEL, Praxiskommentar, Art. 140 N 4; BGE 101 IV 42, 45).