Nach der heute h. L. wird Gewalt (im Kontext des Raubes) verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person (BGE 133 IV 207, 211). Massgeblich erscheint, dass die Gewalt unmittelbar auf die Person wirkt (BGE 81 IV 224, 226; 107 IV 107). Die Gewalt muss eine gewisse Intensität aufweisen, handelt es sich bei Art. 140 doch um eine – gegenüber Art. 181 – qualifizierte Nötigung. Allemal muss mithin die Gewalt nicht nur darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen;