34 Betreffend die theoretischen Erwägungen zu Art. 140 Ziff. 1 StGB wird ebenfalls integral auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1110 f.): Der objektive Tatbestand des eigentlichen (schlichten) Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahles bezweckt (BGE 71 IV 121, 122).