neben dem Vorsatz (vgl. N 67 f.) auch die Absicht, sich die Sache anzueignen, was die heute gültige Fassung nun ausdrücklich klarstellt, aber bereits seit langem von Lehre und Rechtsprechung einhellig akzeptiert war (DONATSCH, III. 10, 163; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 13 N 91; TRECHSEL, Praxiskommentar, Art. 139 N 13). Schliesslich fordert Art. 139 neben Vorsatz und Aneignungsabsicht auch die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung.