STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 13 N 70). Nach ständiger Rechtsprechung des BGer (und mit Billigung der Lehre) zerfällt der Gewahrsam in zwei Aspekte und meint die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen, also dem Willen, die bestehende Herrschaftsmöglichkeit auch auszuüben (BGE 115 IV 104, 106 f.; 112 IV 9, 11; 110 IV 80, 84; 104 IV 72, 73). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, d. h. insb. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams (STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 13 N 90; vgl. OGer ZH, 26.06.1981, ZR 1982, Nr. 79).