1111): Die Tathandlung besteht in der Wegnahme. Wegnahme meint nach h. L. und Rechtsprechung den «Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, i. d. R. eigenen Gewahrsams» (BGE 104 IV 72, 73; 115 IV 104, 106; 112 IV 9, 11; 110 IV 80, 84). «Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens» (WELZEL, Strafrecht, 347; ebenso STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 13 N 70).