10. Theoretische Grundlagen 10.1 Diebstahl Nach Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB sind korrekt, darauf wird vollumfänglich verwiesen (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1111): Die Tathandlung besteht in der Wegnahme.