Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten als absolut unglaubhaft zu qualifizieren. Sie beinhalten offensichtliche Schutzbehauptungen und ähneln sich in ihrer Konsistenz und Aussagekraft derer des Beschuldigten. Die Aussagen, welche mit objektiven Beweismitteln überprüfbar sind, stellen sich als unwahr heraus. Auch sie versucht ihre Aussagen stets an Erkenntnisse anzupassen und vergisst dabei, was sie bereits ausgesagt hat, und widerspricht sich dann teilweise erheblich. Bereits ihre Aussagen zur Person sind widersprüchlich: