Einerseits hat die Beschuldigte offensichtlich falsche Aussagen gemacht, wie jene, sie sei im siebten Monat schwanger (pag. 421, 430). Auf Vorhalt dieser Aussage, gab die Beschuldigte an, sie habe zu diesem Zeitpunkt seit sieben Monaten ihre Regelblutung nicht gehabt (pag. 923 Z. 43 f.). Andererseits widersprechen sich ihre Aussagen mit denen von A.________. Er wollte zu Beginn nicht wissen wer sie sei, auch das Auto sei nicht seins gewesen (pag. 404, 416). Wohingegen Sie ausgesagt hat, dass er ihr Cousin sei und sie zusammen in England gewesen seien und er das Auto einige Tage vorher in der Schweiz für EUR 2'000.00 erworben habe (pag. 416, 421).