32 nem Camping in Frankreich zu übernachten (pag. 53 Z. 43 ff.). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung soll die Übernachtung nicht mehr wie vorher ausgesagt auf einem Camping in Frankreich stattgefunden haben, sondern in einem Parking im Auto (pag. 912 Z. 2 ff.). Die Richtung stimmt dabei absolut nicht. Ebenfalls abweichend gab die Beschuldigte an der Hauptverhandlung an, dass Auto gehöre ihrem Cousin. Auch diese Aussage ist neu.