911 Z. 21 f.). So war anlässlich der Anhaltung sowie auf dem Radarfoto eindeutig A.________ als Fahrzeugführer zu erkennen. Entgegen den objektiven Beweismitteln steht die Aussage der Beschuldigten, sie seien erst am Tag vor der Anhaltung in die Schweiz gekommen. Sie seien auf dem Weg von England nach Rumänien gewesen (pag. 531 Z. 57). Diese Aussage wird durch das Radarfoto vom 30.06.2019 entkräftet. Dieses Bild beweist, dass die Beschuldigten bereits am 30.06.2019 in der Schweiz waren. Des Weiteren konnte der Grenzübertritt aus Italien, ebenfalls am 30.06.2019, festgestellt werden.