Ihre Aussagen stellen jedoch grösstenteils Schutzbehauptungen dar. Zudem enthalten sie zahlreiche Lügensignale und erscheinen wie diejenigen des Beschuldigten als unglaubhaft. Weil sie K.________'s Schilderungen nicht zu entkräften vermögen und C.________ ihre Verurteilung durch die Vorinstanz akzeptiert hat, rechtfertigt sich aus Sicht der Kammer, bezüglich die konkrete Würdigung der Aussagen C.________'s integral auf die zutreffenden, vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1086 f.): Deckungsgleich mit den objektiven Beweismitteln ist einzig der Umstand, dass die Beschuldigte den Wagen nicht gelenkt hat (pag. 911 Z. 21 f.).