nach Hause fuhr, sodann überholten und kurz vor ihrem Zuhause wieder passieren liessen (vgl. pag. 1214). Zusammengefasst ist aus Sicht der Kammer ausgeschlossen, dass der Beschuldigte am 3. Juli 2019 – wie er oberinstanzlich behauptete – einzig das Auto fuhr, dieses aber nicht verliess und sich komplett passiv verhielt. Zumindest betreffend das Kerngeschehen sind seine Aussagen unglaubhaft und vermögen die überzeugende Version K.________'s nicht zu widerlegen. Aussagen von C.________ C.________ bestritt die Begegnung mit K.________ im gesamten Verfahren. Ihre Aussagen stellen jedoch grösstenteils Schutzbehauptungen dar.