31 sei C.________ rufend hingerannt und eingestiegen. Dann seien sie weggefahren (zum Ganzen pag. 1208 Z. 29 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nur gesehen habe, wie C.________ und K.________ sich «geprügelt» hätten, er aber völlig passiv im Auto geblieben sei (pag. 1208 Z. 25 ff.), stellen offensichtliche Schutzbehauptungen dar. K.________ erklärte wie hiervor ausgeführt konstant, authentisch und lebensnah, dass sie, als sie geschrien und sich gegen C.________ gewehrt habe, einen Schatten wahrgenommen und begriffen habe, dass der Fahrer C.________ zur Hilfe kommt.