Auf ihre Schilderungen, die zahlreiche Realkennzeichen enthalten, kann abgestellt werden. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte stritt bis nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vehement ab, irgendetwas mit dem Vorfall vom 3. Juli 2019 zum Nachteil von K.________ zu tun zu haben. In der Berufungsverhandlung räumte er ein, seine damalige Frau, C.________, habe sich mit K.________ «geprügelt». Er habe nicht gesehen, was geschehen sei, «und überhaupt», C.________ sei nicht mehr seine Frau (zum Ganzen pag. 1208 Z. 25 ff.). K.________ könne ihn nicht gesehen haben, weil es C.________ gewesen und er im Auto geblieben sei. Als er dieses gewendet habe,