396 f.) untermauert ebenfalls K.________'s Version. Daraus geht nämlich hervor, dass sie insbesondere an der linken Schulter, der linken Seite des Rückens und am rechten Arm Hämatome erlitten habe und von der Aggression, die sie am 3. Juli 2019 erlebt habe, nach wie vor geschockt sei. K.________'s Aussagen decken sich mithin soweit möglich mit den vorhandenen Beweismitteln und ergeben insgesamt ein logisches Ganzes. Auf ihre Schilderungen, die zahlreiche Realkennzeichen enthalten, kann abgestellt werden. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte stritt bis nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vehement ab, irgendetwas mit dem Vorfall vom 3. Juli 2019 zum Nachteil von K.______