Ausserdem anerkannte C.________ das erstinstanzliche Urteil, mit welchem sie wegen Raubes zum Nachteil von K.________ schuldig erklärt wurde, was zwar nicht belegt, aber zumindest nahelegt, dass K.________'s Aussagen zutreffen. Im Übrigen bestätigte in der Berufungsverhandlung selbst der Beschuldigte, dass sich C.________ und K.________ – wie er es nannte – «geprügelt» haben (pag. 1208 Z. 25) und das Arztzeugnis vom 7. Juli 2019 (pag. 396 f.) untermauert ebenfalls K.________'s Version.