921 Z. 9 ff.). Dass K.________ den Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen nicht sehen und ihn später entsprechend nicht erkennen konnte, spricht unter diesen Umständen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1214) – nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Desgleichen legt die Tatsache, dass K.________'s Uhr später weder beim Beschuldigten noch bei C.________ sichergestellt werden konnte, nicht nahe, dass K.________ lügt. Es ist durchaus möglich, dass C.________ und der Beschuldigte die Uhr aus dem Fenster des Autos warfen, als sie realisierten, dass sie von der Polizei angehalten werden. Ausserdem anerkannte C.___