921 Z. 15 f.). Desgleichen spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sie einräumte, sich anfänglich gegen C.________ gewehrt und dieser einen Fusstritt verpasst zu haben (pag. 921 Z. 5 f.). Den Beschuldigten belastete sie gleichzeitig nicht übermässig. So warf sie ihm beispielsweise nicht vor, sie geschlagen zu haben, sondern äusserte, sie habe einen Schatten wahrgenommen, der «so von der Seite» zu ihr gekommen sei (u.a. pag. 921 Z. 46 f.). Einleuchtend ist schliesslich ihre Erklärung, dass sie, als sie den Schatten wahrgenommen habe bzw. «der Mann» dazugekommen sei, gedacht habe, jetzt komme C.________'s Komplize, weshalb sie sich ergeben habe (pag. 921 Z. 9 ff.).