und Z. 20 f.). Verletzungen habe sie keine schweren erlitten, es habe einfach geblutet und später habe sie festgestellt, dass sie am Rücken und an der Schulter voller blauer Flecken gewesen sei (pag. 922 Z. 15 ff.). K.________'s Schilderungen imponieren aus Sicht der Kammer als erlebnisbasiert und ergeben einen logischen Handlungsablauf. Sie erklärte in sämtlichen Einvernahmen gleichbleibend, wie sie am 3. Juli 2019 von AH.________ (Ort) nach Hause gefahren sei, dass sie während dieser Fahrt – was mittlerweile unbestritten ist (vgl. pag. 1214) – vom Beschuldigten und C.__