f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1072 ff. und pag. 1080 f.). Zur Beantwortung der Fragen, ob und gegebenenfalls wie der Beschuldigte an der Entwendung von K.________'s Uhr beteiligt war, sind nachfolgend deren Aussagen sowie diejenigen von C.________ zu thematisieren. Aussagen von K.________ K.________ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2019 zu Protokoll, als sie vor ihrem Haus angehalten habe und das Auto gerade habe verlassen wollen, habe sich eine Frau – dabei handelt es sich unbestrittenermassen um C.________ – genähert, sie an den Schultern gepackt und mit einem grossen Lächeln gefragt, wie es ihr gehe.