1207 Z. 13), er drei Tage später dann aber Geld für die Dienste einer Prostituierten gehabt haben will. Insgesamt vermag die – zumindest soweit das Kerngeschehen angehend – höchst unglaubhafte Geschichte des Beschuldigten die überzeugende Version F.________'s nicht zu entkräften. 9.2.5 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Abstellend auf die glaubhaften Angaben von F.________ und die vorhandenen objektiven Beweismittel ist aus Sicht der Kammer erstellt, dass der Beschuldigte am 3. Juli 2019 um ca. 03:10 Uhr im Parking AC.________ in E.________ von F.________ sexuelle Handlungen verlangte.