__ sei seine Geliebte (pag. 513 Rückseite Z. 91) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, er wolle mit ihr eine Familie gründen (pag. 926 Z. 24), am 3. Juli 2019 – notabene als er mit ihr in der Schweiz unterwegs war – dann aber für eine Prostituierte bezahlt haben will. Desgleichen ist absurd, dass der Beschuldigte und C.________ gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen am 30. Juni 2019 I.________'s Geld behändigt haben, weil sie keines gehabt hätten (pag. 1207 Z. 13), er drei Tage später dann aber Geld für die Dienste einer Prostituierten gehabt haben will.