Unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen von F.________ und der Tatsache, dass deren Uhr mit kaputtem Armband in den Effekten des Beschuldigten sichergestellt wurde – wie auch in Anbetracht der Gesamtumstände – erscheint die in der Berufungsverhandlung geschilderte Version des Beschuldigten – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1213) – lebensfremd, unlogisch und damit unglaubhaft. Es ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte (vgl. pag. 1219), schlicht weder einzusehen, dass F.___