F.________'s Schilderungen enthalten somit zahlreiche Realkennzeichen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt bis und mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, etwas mit diesem Vorfall zu tun zu haben, obwohl in seinen Effekten F.________'s Rolex und ihr iPhone gefunden wurden (pag. 340). In der Berufungsverhandlung bestätigte er sodann, F.________'s Rolex und deren Handtasche in der fraglichen Nacht behändigt zu haben, stellte sich indes auf den Standpunkt, dafür keine Gewalt angewandt zu haben (pag. 1208 Z. 2 ff.). Er führte aus, F.________ sei eine Prostituierte gewesen und als sie im Parking angehalten hätten, habe er ihr Geld