916 Z. 2 ff.). Desgleichen gab sie an, dass sie – nachdem der Beschuldigte mit ihrer Handtasche und Uhr geflohen sei und sie sich um 03:00 Uhr nachts, ohne Geld, Telefon und Schlüssel alleine in einem verlassenen Parking wiedergefunden habe – Angst gehabt und sich fragte habe, was sie tun sollte (pag. 916 Z. 5 ff.), was in der entsprechenden Situation absolut verständlich ist. Insgesamt schilderte F.________ mithin viele Details, die in erfundenen Sachverhalten nicht zu finden wären. Zudem stimmen ihre authentischen, lebhaften Aussagen soweit möglich mit den objektiven Beweismitteln überein. F.________'s