25 der Beschuldigte ihr die Uhr entriss (pag. 915 Z. 14 ff.), ändert daran nichts. Zwischen den beiden Einvernahmen verging fast ein Jahr und das Geschehen damals im Parking war dynamisch und schnelllebig. Im Übrigen gibt es keine Hinweise dafür, dass F.________ den Beschuldigten wahrheitswidrig anschuldigte und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie dies tun sollte. Sie räumte beispielsweise vielmehr ein, der Beschuldigte habe sie wohl nicht getreten, um ihr weh zu machen, sondern, um ihr die Handtasche wegnehmen zu können (pag. 368 réponse 6).