916 Z. 2 ff.). Der Vorfall sei für sie nach wie vor sehr präsent und sie habe seither eine «diffuse» Angst, zittere nachts und könne nicht schlafen (pag. 914 Z. 12 f. und pag. 917 Z. 13 f.). In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass F.________ den Vorfall konstant und nachvollziehbar, wenn auch nicht immer gleich detailliert, schilderte. Der Umstand, dass sie gegenüber der Polizei am 11. Juli 2019 angab, im Parking bereits am Boden gewesen zu sein, als der Beschuldigte ihr die Uhr weggenommen habe (pag. 368 réponse 6), ihre am 22. Juni 2020 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen hingegen indizieren, dass sie noch stand, als