Sie habe nach Hause gewollt und darauf gewartet, dass er sie zurückbringen würde. Dann habe er sie «für sexuelle Handlungen gefragt», was sie verweigert habe. Sie sei die ganze Zeit sehr freundlich gewesen und habe ihm erklärt, sie mache das nicht auf einem Parkplatz, sie könnten am nächsten Tag telefonieren und «man mache das ein anderes Mal». Auf Nachfrage verneinte F.________, die Telefonnummer des Beschuldigten zu kennen. Als sie in Genf in sein Auto gestiegen sei, habe sie zwar danach gefragt, weil der Beschuldigte dann aber gefahren sei, habe er ihr die Nummer nicht gegeben. Sie selber habe ihm ihre Nummer ebenfalls nicht gegeben.