340) – welche soweit möglich durch die glaubhaften Aussagen von F.________ untermauert werden, belegt. Insoweit wird deshalb ausschliesslich auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen (S. 16 ff. und S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1072 ff. und pag. 1077 ff.). Zur Beantwortung der Fragen, wie der Beschuldigte an F.________'s Uhr und deren Handtasche gelangte, ist im Folgenden auf deren Aussagen einzugehen. Aussagen von F.___