23 9.2.4 Würdigung durch die Kammer Das Rahmengeschehen ist unbestritten und durch die objektiven Beweismittel – insbesondere die Meldung von F.________ vom 3. Juli 2019 um 3:30 Uhr (pag. 313), die Ergebnisse der Auswertung der Mobiltelefondaten des Beschuldigten (vgl. pag. 336), die Sicherstellung der sich in seinen Effekten befindenden Wertgegenständen F.________'s (pag. 340) – welche soweit möglich durch die glaubhaften Aussagen von F.________ untermauert werden, belegt.