__ unbestrittenermassen zu Boden und der Beschuldigte fuhr um ca. 03:10 Uhr – im Besitz von F.________'s Rolex und ihrer Handtasche – davon. Bestritten und beweismässig zu klären ist, wie der Beschuldigte an F.________'s Uhr und Handtasche gelangte. 9.2.3 Beweismittel Die Vorinstanz führte die vorhandenen Beweismittel vollständig auf und fasste diese ausführlich zusammen, worauf integral verwiesen wird (S. 13 ff., S. 20 f. und S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1069 ff., pag. 1076 f. und pag. 1081 ff.). Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.